die Baumpflegerin

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER UNTERNEHMEN IM GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU (LANDSCHAFTSGÄRTNER)

Katrin Steininger – Die Baumpflegerin

Parbasdorferstrasse 29
2232 Deutsch Wagram
UID Nr: ATU71240418

www.die-baumpflegerin.at

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, soweit im Einzelfall keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.

1.2. Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:

• Baumpflege und Beratung

• Baumschnitt und Kronenpflege

• Baumfällung

• Wurzelstockfräsen

• Rodungsarbeiten und Grundstücksrodungen

• Kletterpflanzenentfernung und Obstbaumschnitt

• Ersatzpflanzungen

• Entsorgung von Schnittgut

• sonstige Garten- und Landschaftspflegearbeiten

1.3. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den einschlägigen Normen, insbesondere ÖNORM B 2110, ÖNORM L1122 und ÖNORM L1125, soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln.

1.4. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese AGB nur insoweit, als sie zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen.

1.5. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1. Angebote des Auftragnehmers samt zugehörigen Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde.

2.2. Das Angebot ist einen Monat und einen Tag ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist können sich Preise, Verfügbarkeiten und Leistungsumfänge ändern.

2.3. Die Annahme eines Angebots ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich, sofern nicht schriftlich oder mündlich etwas anderes vereinbart wird.

2.4. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- oder Lieferverpflichtung sowie angemessene Fristüberschreitungen gelten als vorweg genehmigt, sofern sie nicht unzumutbar sind.

2.5. Sämtliche technischen, kalkulatorischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2.6. Die im Zuge einer Besichtigung vom Boden aus durchgeführte kostenlose visuelle Baumkontrolle nach ÖNORM L1122 stellt keine gutachterliche Baumkontrolle dar. Es wird keine Haftung zu Aussagen zur Stand- oder Bruchsicherheit übernommen und sind nicht Gegenstand dieses kostenlosen Angebots. Empfehlungen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind unverbindliche Hinweise im Rahmen der Angebotslegung.

2.7. Der Kostenvoranschlag basiert auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung bestehenden Gegebenheiten. Veränderungen des Baumzustandes oder der örtlichen Verhältnisse zwischen Besichtigung und Arbeitsbeginn können zu Mehrkosten führen.

3. Vertragsabschluss

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach mündlicher oder schriftlicher Auftragsbestätigung.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer zu vergeben.

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Nicht ausdrücklich bevollmächtigte Mitarbeiter oder Subunternehmer sind nicht berechtigt, Zusatzaufträge entgegenzunehmen oder Vertragsänderungen zu vereinbaren.

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemässen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig oder unvermeidlich sind und erst während der Ausführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

3.5. Kostenüberschreitungen bis 15 % des vereinbarten Entgelts gelten als genehmigt. Bei höheren Kostenüberschreitungen ist vor Durchführung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Bereits erbrachte Leistungen sind jedenfalls zu vergüten.

3.6. Werden über das Angebot hinausgehende Arbeiten als zweckmässig erkannt und vom Auftraggeber genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge und werden gesondert verrechnet.

3.7. Der Auftragnehmer kann vor oder während der Vertragserfüllung ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten, wenn höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, nicht beeinflussbare Umstände die Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung erst verpflichtet, wenn alle baulichen, technischen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber geschaffen wurden.

4.2. Der Zugang zur Liegenschaft oder zum Objekt muss für die Dauer der Arbeiten sichergestellt sein. Entstehen durch fehlenden Zugang Stehzeiten oder Mehrkosten, werden diese gesondert verrechnet.

4.3. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, insbesondere bei witterungsbedingten Verzögerungen, Streik, Embargo, Materialmangel, Transporthindernissen oder sonstigen nicht beeinflussbaren Umständen.

4.4. Wasser, Strom und sonstige notwendige Voraussetzungen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Einbauten und technische Einrichtungen im Erdreich oder Arbeitsbereich zu informieren, insbesondere über Strom-, Gas-, Wasser-, Telekommunikations-, Bewässerungs- und Mährobotersysteme. Für Schäden an nicht bekanntgegebenen oder nicht erkennbaren Leitungen wird keine Haftung übernommen..

4.6. Das Betreten des Aktions- und Gefahrenbereiches ist während der Arbeitsdurchführung aus Sicherheitsgründen untersagt. Der Auftraggeber hat Nachbarn, Mieter, Hausverwaltungen oder sonst Betroffene rechtzeitig über die Arbeiten zu informieren.

4.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bei Gefahr für Mitarbeiter, Dritte oder Sachwerte sofort zu unterbrechen, zu verschieben oder abzubrechen.

4.8. Sofern Baumteile über angrenzende Grundstücke ragen oder die fachgerechte Durchführung der Arbeiten dies erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt, angrenzende Grundstücke zu betreten, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber hat erforderliche Zustimmungen oder Zugangsrechte rechtzeitig sicherzustellen.

4.9. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer das Betreten des Grundstücks, die Zufahrt mit Maschinen und die Nutzung notwendiger Arbeitsflächen, insbesondere für Hubarbeitsbühnen, Häcksler, Fräsen, Seiltechnik und Transportfahrzeuge.

4.10. Bei Baumarbeiten an oder über Dächern, Pergolen, Carports oder sonstigen Bauwerken ist der Auftragnehmer berechtigt, dort gelandetes Schnittgut zu entfernen, sofern eine ausreichende Tragfähigkeit, technische Zugänglichkeit und sicherheitsmässige Begehbarkeit gegeben sind. Nicht gefahrlos oder technisch nicht zugänglich entfernbares Schnittgut ist vom Auftraggeber zu beseitigen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

5. Verkehrssicherung, Risiko und Flurschäden

5.1 Der Auftragnehmer ist während der Arbeiten berechtigt, Arbeitsbereiche abzusperren, Sicherheitszonen einzurichten und erforderlichenfalls Verkehrsflächen vorübergehend zu sperren.

5.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sich im Gefahrenbereich der Arbeiten keine Personen, Tiere, Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände befinden. Insbesondere sind Fahrzeuge, Dekorationsmaterialien, Gartenmöbel sowie sonstige bewegliche Gegenstände aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Dies gilt auch für angrenzende Nachbargrundstücke bzw. Nachbargärten, soweit diese vom Gefahrenbereich der Arbeiten betroffen sein können. Der Auftraggeber hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass entsprechende Bereiche vor Beginn der Arbeiten geräumt oder gesichert werden.

5.3 Trotz größter fachlicher Sorgfalt können bei Baumpflege-, Schnitt-, Fäll- und Wurzelstockfräsarbeiten unvorhersehbare Risiken auftreten, insbesondere durch verborgene Baumdefekte, Hohlräume, Faulstellen, Spannungen im Holz, Naturbruch, Wind oder andere äußere Einflüsse. Für Schäden, die durch nichtnerkennbare Baumdefekte, unvorhersehbaren Naturbruch oder höhere Gewalt entstehen, wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.

5.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden an Nachbargrundstücken, Gebäuden, Fahrzeugen oder sonstigen Sachen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

5.5 Durch Maschinenbewegungen, Arbeitsgeräte und Baumarbeiten kann es zu Veränderungen oder Beschädigungen an Rasen-, Boden- und Grünflächen kommen. Eine Haftung für solche Flurschäden und deren Wiederherstellung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.6 Bei Wurzelstockfräsarbeiten kann es im Arbeitsbereich zu Beschädigungen im Umfeld kommen (z. B. an Mauerwerk, Rasenkanten, Stiegen oder ähnlichen baulichen Anlagen). Hierfür wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen.

5.7 Wiesenflächen sind vor Arbeitsbeginn kurz zu halten bzw. zu mähen. Zudem ist sicherzustellen, dass sich kein Hundekot oder sonstige Verunreinigungen im Arbeitsbereich befinden.

6. Abnahme

6.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang der Rechnung gilt ebenfalls als Anzeige der Fertigstellung.

6.2. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder Zugang der Rechnung zu erfolgen. Verlangt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahmebesichtigung, gilt dies als Verzicht auf die Abnahmebesichtigung.

6.3. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag der Einpflanzung als übernommen, auch bei Abwesenheit des Auftraggebers.

7. Mängelrüge

7.1. Für Unternehmer gilt Paragraph 377 UGB.

7.2. Offene oder bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Abnahme schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt. Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche wegen solcher Mängel sind dann ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die ausdrücklich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften vorliegen und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.

8.2. Bei vom Auftraggeber beigestellten Materialien oder Pflanzen haftet der Auftragnehmer nur für die fachgerechte Verarbeitung, nicht jedoch für Mängel der beigestellten Sachen.

8.3. Mutterboden- oder Humuslieferungen werden nur nach äusserer Beschaffenheit geprüft. Für nicht erkennbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt oder Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

8.4. Für Setzungsschäden auf nicht vom Auftragnehmer vorbereiteten Flächen sowie für Schäden durch Verunkrautung wird keine Haftung übernommen.

8.5. Für Pflanzen oder Saatgut haftet der Auftragnehmer nur dann für mangelndes Anwachsen oder Aufgehen, wenn ihm auch die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode übertragen wurde und der Schaden nicht auf äussere Einflüsse zurückzuführen ist.

8.6. Für Ersatzpflanzungen wird keine Anwuchsgarantie gegeben.

8.7. Die laufende Kontrolle und Verkehrssicherungspflicht des Baumes obliegt dem Baumeigentümer oder dessen befugter Vertretung.

8.8. Für alle Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmern ist grobe Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

9. Preise, Rechnungslegung und Zahlung

9.1. Mit den vereinbarten Preisen sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.2. Pauschalpreise umfassen nur die im Angebot ausdrücklich angeführten und bekannten Leistungen. Nachträgliche Änderungswünsche sind als Mehrkosten zu vergüten.

9.3. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand, Arbeitszeit, Materialverbrauch oder festgestelltem Ausmass.

9.4. Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

9.5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten geltend zu machen.

10. Stornierung und Terminverschiebung

10.1. Eine Stornierung ist bis 10 Tage vor Arbeitsbeginn kostenfrei möglich. Bei Stornierung bis 7 Tage vor Arbeitsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der Auftragssumme zu verrechnen. Baumschulware wird zu 100 % verrechnet. Bei späterer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistung kann der Auftragnehmer 100 % des Auftragswertes verrechnen.

10.2. Eine Terminverschiebung ist bis 5 Tage vor Arbeitsbeginn möglich. Ein Ersatztermin kann innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Termin vom Auftraggeber angeboten werden, vorausgesetzt, seitens des Auftragnehmers ist ein freier Termin verfügbar.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder wesentliche Veränderung entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

11.2. Nach Überschreitung des Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen.

12. Baumschutz, Genehmigungen und rechtliche Voraussetzungen

12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über geltende Baumschutzverordnungen, naturschutzrechtliche Bestimmungen und sonstige behördliche Genehmigungen zu informieren und diese rechtzeitig einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

12.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende Genehmigungen, Verwaltungsstrafen oder sonstige Folgen aus Verstössen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.

13. Urheberrecht, Fotos und Dokumentation

13.1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zur Besichtigung, Angebotslegung, Dokumentation und Auftragsabwicklung Fotos und sonstige Aufzeichnungen angefertigt werden. Diese Aufnahmen dürfen zur Dokumentation, Qualitätssicherung, Beweissicherung, Referenzdarstellung sowie für firmeninterne und eigene Werbezwecke verwendet werden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

13.3. Fotos, die personenbezogene Daten enthalten oder Rückschlüsse auf persönliche Lebensbereiche zulassen, werden nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften verwendet.

13.4. Die Unterlagen und Aufnahmen bleiben, soweit urheberrechtlich geschützt, geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

14. Datenschutz

14.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der DSGVO und der sonstigen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

14.2. Zum Zweck der Vertragsanbahnung, Auftragsabwicklung, Dokumentation und Rechnungslegung können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden: Name, Adresse, Telenfonnummer, Email- Adresse, Objekt- und auftragsbezogene Dokumentationsdaten.

14.3. Die Daten können unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben elektronisch verarbeitet, gespeichert und an Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

15. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

15.1. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten kann das Schiedsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt werden, der auf Antrag eines Streitteils durch die zuständige Wirtschaftskammer bestellt wird. Sofern gesetzlich zulässig, trägt die unterliegende Partei die Kosten des Gutachtens; im Zweifel werden die Kosten je zur Hälfte getragen.

15.3. Es gilt ausschliesslich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers.

16. Sonstiges

16.1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB für zukünftige Verträge zu ändern.

16.2. Das dem Auftraggeber übermittelte Informationsblatt ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

16.3. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben von späteren Änderungen unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.